Buehnenbild_Vorstand_DMoeller-DRK-Region-Hannover_RD_Rettungswagen.jpg Foto: D. Möller / DRK

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  1. Das DRK
  2. Satzung

§ 1 und § 2 der Satzung des DRK OV RBE

§ 1 - Selbstverständnis

(1) Das Deutsche Rote Kreuz ist die Gesamtheit aller Mitglieder, Verbände, Vereinigungen, privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen des Roten Kreuzes in der Bundesrepublik Deutschland. Die Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz steht ohne Unterschied der Nationalität, der Rasse, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der Religion und der politischen Überzeugung allen offen, die gewillt sind, bei der Erfüllung der Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes mitzuwirken.

(2) Der Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Rettungswache Bergen-Enkheim (nachstehend "Ortsverein" genannt) bekennt sich zu den sieben Grundsätzen der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung:

  • Menschlichkeit
  • Unparteilichkeit
  • Neutralität
  • Unabhängigkeit
  • Freiwilligkeit
  • Einheit
  • Universalität.

Diese Grundsätze sind für den Ortsverein sowie alle seine Mitglieder verbindlich.

(3) Das Deutsche Rote Kreuz ist gemeinsam mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK), der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften sowie den anderen anerkannten Nationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften ein Bestandteil der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung.

(4) Der Ortsverein ist Mitglied des Deutsches Rotes Kreuz Bezirksverband Frankfurt am Main e. V. (nachstehend "Bezirksverband " genannt) im Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Hessen e. V. (nachstehend "Landesverband" genannt). Der Ortsverein ist die Gesamtheit seiner Einzelmitglieder und Gemeinschaften einschließlich deren Mitglieder.

(5) Als Mitglied des Bezirksverbandes nimmt der Ortsverein die Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer Rotkreuz-Abkommen, den Zusatzprotokollen und den Beschlüssen der Internationalen Konferenz des Roten Kreuzes und Roten Halbmonds ergeben. Er achtet auf deren Durchführung in seinem Gebiet und vertritt in Wort, Schrift und Tat die Ideen der Nächstenliebe, der Völkerverständigung und des Friedens.

(6) Der Bezirksverband ist ein anerkannter Verband der Freien Wohlfahrtspflege. Als Mitglied des Bezirksverbandes nimmt der Ortsverein die Interessen derjenigen wahr, die der Hilfe und der Unterstützung bedürfen, um soziale Benachteiligung, Not und menschenunwürdige Situationen zu beseitigen sowie auf die Verbesserung der individuellen, familiären und sozialen Lebensbedingungen hinzuwirken.

(7) Das Jugendrotkreuz ist der anerkannte Jugendverband des Deutschen Roten Kreuzes. Durch seine Erziehungs- und Bildungsarbeit führt das Jugendrotkreuz junge Menschen an das Ideengut des Roten Kreuzes heran und trägt zur Verwirklichung seiner Aufgaben bei. Das Jugendrotkreuz des Ortsvereins vertritt die Interessen der jungen Menschen des Deutschen Roten Kreuzes im Bereich des Ortsvereins.

§ 2 - Aufgaben

(1) Der Ortsverein nimmt im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit und nach den Grundsätzen des § 1 Abs. 2 folgende Aufgaben des Roten Kreuzes wahr:

a) Verbreitung der Kenntnis des Humanitären Völkerrechts sowie der Grundsätze und Ideale der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung,
b) Hilfe für die Opfer von bewaffneten Konflikten, Naturkatastrophen und anderen Notsituationen, einschließlich Suchdienst, Mitwirkung bei der Familienzusammenführung und bei mit diesen zusammenhängenden Hilfsaktionen,
c) Verhütung und Linderung menschlicher Leiden, die sich aus Krankheit, Verletzung, Behinderung oder Benachteiligung ergeben, einschließlich Erster Hilfe bei Unglücksfällen, Rettungsdienst (Notfallrettung, Krankentransport, Wasserrettungsdienst und Bergrettung), Blutspendedienst, Krankenpflege, Ausbildung der Bevölkerung in Erster Hilfe,
d) Förderung der Gesundheit einschließlich Gesundheitsdienst, Gesundheitsschutz, vorbeugender Gesundheitspflege (medico-soziale Arbeit) und Mitwirkung im Umweltschutz,
e) Förderung der Wohlfahrt durch Wohlfahrtspflege (Sozialarbeit), insbesondere für Kinder, Jugendliche, Mütter, alte Menschen, Kranke und Behinderte.
f) Förderung der Jugend durch Jugendpflege, Jugendfürsorge und Jugendsozialarbeit,
g) Förderung der Entwicklung nationaler Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften.

(2) Der Ortsverein fördert die Tätigkeit und Zusammenarbeit seiner Gliederungen und deren Mitglieder. Ihm obliegt die Vertretung seiner Gliederungen gegenüber dem Bezirksverband, der Stadt oder Gemeinde in seinem Tätigkeitsbereich und den in diesem Gebiet tätigen Vereinen, Verbänden und Einrichtungen, Behörden, Unternehmen und Presseorganen soweit die Vertretung nicht dem Bezirksverband oder dem andesverband
vorbehalten ist.

(3) Der Ortsverein führt im Jugendrotkreuz die Jugend an die Aufgaben und Ziele des Roten Kreuzes heran. Er fördert den Rotkreuz-Gedanken in den Schulen.

(4) Der Ortsverein pflegt die Gemeinschaft seiner Mitglieder.

(5) Der Ortsverein wirbt für seine Aufgaben in der Bevölkerung und bedient sich dazu eigenständig der von der Bevölkerung in seinem Gebiert rezipierten Massenmedien (Printmedien, elektronische Medien, soziale Medien). Er sammelt für die Erfüllung dieser Aufgaben Spenden und wirbt Fördermitglieder. Die Durchführung von Haus- und Straßensammlungen bedarf der Genehmigung des Bezirksverbandes.

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